Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), entschied mit Urteil vom 15.06.2021 (Aktenzeichen VI 576/19) über den Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.
Was sind die wesentlichen Inhalte des Urteils?
Was sind personenbezogene Daten?
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, was personenbezogen Daten überhaupt sind. Dabei wurde nun festgestellt:
Schreiben des Klägers an die Beklagte sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen.
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TIPP: Wenn Sie beispielsweise von einem Kunden einen Brief bekommen, wird der gesamte Brief als personenbezogenes Datum angesehen, nicht nur der Name des Kunden im Brief.
Auskunft auch für bekannte Daten
Der Auskunftsanspruch kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dem Antragsteller seien die Daten bereits bekannt, für die er eine Auskunft möchte. Der BGH sagt hier eindeutig:
Dies spricht ebenfalls gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO beschränke sich auf Daten, die dem Betroffenen noch nicht bekannt sind.
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Auskunft auch wiederholt
Der Auskunftsanspruch kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller habe früher bereits eine Auskunft beantragt. Der BGH sagt hier eindeutig:
Zu beachten ist ferner, dass der Auskunftsberechtigte grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann.
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Auskunft für interne Vermerke und interne Kommunikation
Der Auskunftsanspruch kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die maßgeblichen Daten seien lediglich interne Vermerke oder im Rahmen interner Kommunikation angefallen. Der BGH sagt hier eindeutig:
Interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Beklagten, die Informationen über den Kläger enthalten, kommen als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ebenfalls grundsätzlich in Betracht.
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TIPP: Bei künftigen Auskunftsansprüchen ist darauf zu achten, die betroffene Person auch über diese Art von Daten umfassend und vollständig zu beauskunften.
Auskunft auf für Schreiben an Dritte
Werden personenbezogene Daten desjenigen, der Auskunft möchte, in Schreiben an Dritte verwendet, können diese Schreiben ebenfalls unter die Auskunftspflicht fallen.
Zusammenfassung
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