Am 4. Juni 2021 veröffentlichte die EU-Kommission die endgültigen Texte der neuen EU-Standardvertragsklauseln (i.F. auch „SCC“ oder „Musterverträge“ genannt) für Datenübertragungen innerhalb von Europa und an Drittländer außerhalb des Geltungsbereichs der europäischen Union. Die Dokumente sind hier abrufbar:
- Standardvertragsklauseln für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der EU / im EWR
- Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
Was muss ich damit machen?
Diese „Musterverträge“ sind relevant, wenn Sie personenbezogen Daten durch externe Dienstleister verarbeiten lassen. Wenn ein solcher Dienstleister in Deutschland sitzt, kann ein sog. „Auftragsverarbeitungsvertrag“ / AV-Vertrag abgeschlossen werden. Wenn der Dienstleister in einem Mitgliedsland der EU sitzt, kann das erste Muster (oben) verwendet werden. Wenn der Dienstleister außerhalb der Europäischen Union (z.B. USA) sitzt und für dieses Land kein „Angemessenheitsbeschluss“ gilt, dann muss das zweite Muster (oben) verwendet werden.
Ab wann gilt das verpflichtend?
Dieser „Musterverträge“ können ab sofort verwendet werden. Verpflichtend sind sie ab Ende 2022.
Ich habe bereits solche alten Musterverträge
Wenn Sie mit Ihrem Dienstleister außerhalb der Europäischen Union noch einen „Altvertrag“ abgeschlossen haben, muss dieser bis spätestens Ende 2022 durch einen neuen (siehe oben) ersetzt werden. Wenn dies nicht geschieht, ist Ihre Datenverarbeitung illegal und kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz verboten werden. Ggf. wird auch ein Bußgeld verhängt.
Bild von mohamed Hassan auf Pixabay