Neu­es Coo­kie­ge­setz (TTDSG)

Am 1. Dezem­ber 2021 trat ein neu­es Gesetz in Kraft: Es hat die Abkür­zung TTDSG. Aus­ge­schrie­ben lau­tet es: Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on-Tele­me­di­en-Daten­schutz-Gesetz

Vie­le Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on — wenig Coo­kies

In der Öffent­lich­keit wur­de es als „Coo­kie-Gesetz“ bekannt. Dies liegt dar­an, dass zwei Para­gra­phen für alle Web­sei­ten­be­trei­ben und Shop­be­trei­ber rele­vant sind: § 25 und 26 TTDSG. Ansons­ten ent­hält das Gesetz vie­le §§ zur Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on.

Coo­kies nur mit Ein­wil­li­gung

In § 25 TTDSG steht, dass Coo­kies auf Web­sei­ten grund­sätz­lich nur noch mit Ein­wil­li­gung gesetzt wer­den dür­fen. Die Ein­wil­li­gung darf nicht ein­fach ange­nom­men wer­den, wenn der Nut­zer wei­ter­surft. Auch das rei­ne Schlie­ßen des Coo­kie­ban­ners darf nicht als Ein­wil­li­gung aus­ge­legt wer­den. Der Nut­zer muss expli­zit einen But­ton kli­cken. Dabei reicht es aber nicht. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung rich­ten sich nach der DSGVO, genau­er gesagt nach Art. 7 DSGVO.

Aus­nah­men von der Ein­wil­li­gungs­pflicht

Aus­nahms­wei­se benö­tigt man kei­ne Ein­wil­li­gung für Coo­kies, wenn die­se „unbe­dingt erfor­der­lich“ sind für die Diens­te, die der Nut­zer in Anspruch neh­men will. Hier fan­gen lei­der die Unklar­hei­ten an. Das Rät­sel­ra­ten ist groß. Ist „unbe­dingt erfor­der­lich“ in tech­ni­scher Hin­sicht zu ver­ste­hen oder in recht­li­cher Hin­sicht? Erfor­der­lich für den Nut­zer oder für den Web­site­be­trei­ber?

Grob sor­tiert läuft es wahr­schein­lich dar­auf hin­aus:

Unbe­dingt erfor­der­lich (kei­ne Ein­wil­li­gung nötig)

  • Coo­kies für Kon­takt­for­mu­la­re
  • Coo­kies für den Web­shop
  • Coo­kies für Schrift­ar­ten
  • Coo­kies für die Sicher­heit der Web­site

Nicht unbe­dingt erfor­der­lich (Ein­wil­li­gung erfor­der­lich)

  • Coo­kies für Rou­ten­pla­ner und Online­kar­ten
  • Coo­kies für Social-Media-Inte­gra­tio­nen
  • Coo­kies für Web­track­ing
  • Coo­kies für Mar­ke­ting, Remar­ke­ting und ähn­li­ches

Dies stellt kei­ne ver­bind­li­che Ein­sor­tie­rung dar! Das TTDSG schweigt dazu. Gerich­te wer­den das in den nächs­ten Jah­ren klä­ren.

Coo­kie-Ver­wal­tungs-Tools (PIMS)

In § 26 TTDSG steht, dass es künf­tig auch Tools geben soll, die alle Coo­kie­ein­wil­li­gun­gen auf allen genutz­ten Web­sei­ten ver­wal­ten kann, die man ansurft. Klingt gut, ist aber kom­pli­ziert. Vor Ende 2022 wird so etwas aber nicht kom­men. Wir wer­den berich­ten, wenn die ers­ten PIMS auf dem Markt sind.

Foto von Lisa von Pexels

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Wurden Ihre Fragen vollständig beantwortet?

Dann teilen Sie den Beitrag gerne mit Ihren Bekannten, Freunden und Kollegen!