Neue Stan­dard­ver­trags­klau­seln (SCC 2021)

Am 4. Juni 2021 ver­öf­fent­lich­te die EU-Kom­mis­si­on die end­gül­ti­gen Tex­te der neu­en EU-Stan­dard­ver­trags­klau­seln (i.F. auch „SCC“ oder „Mus­ter­ver­trä­ge“ genannt) für Daten­über­tra­gun­gen inner­halb von Euro­pa und an Dritt­län­der außer­halb des Gel­tungs­be­reichs der euro­päi­schen Uni­on. Die Doku­men­te sind hier abruf­bar:

Was muss ich damit machen?

Die­se „Mus­ter­ver­trä­ge“ sind rele­vant, wenn Sie per­so­nen­be­zo­gen Daten durch exter­ne Dienst­leis­ter ver­ar­bei­ten las­sen. Wenn ein sol­cher Dienst­leis­ter in Deutsch­land sitzt, kann ein sog. „Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag“ /​ AV-Ver­trag abge­schlos­sen wer­den. Wenn der Dienst­leis­ter in einem Mit­glieds­land der EU sitzt, kann das ers­te Mus­ter (oben) ver­wen­det wer­den. Wenn der Dienst­leis­ter außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on (z.B. USA) sitzt und für die­ses Land kein „Ange­mes­sen­heits­be­schluss“ gilt, dann muss das zwei­te Mus­ter (oben) ver­wen­det wer­den.

Ab wann gilt das ver­pflich­tend?

Die­ser „Mus­ter­ver­trä­ge“ kön­nen ab sofort ver­wen­det wer­den. Ver­pflich­tend sind sie ab Ende 2022.

Ich habe bereits sol­che alten Mus­ter­ver­trä­ge

Wenn Sie mit Ihrem Dienst­leis­ter außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on noch einen „Alt­ver­trag“ abge­schlos­sen haben, muss die­ser bis spä­tes­tens Ende 2022 durch einen neu­en (sie­he oben) ersetzt wer­den. Wenn dies nicht geschieht, ist Ihre Daten­ver­ar­bei­tung ille­gal und kann von der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de für den Daten­schutz ver­bo­ten wer­den. Ggf. wird auch ein Buß­geld ver­hängt.

Bild von moha­med Hassan auf Pix­a­bay

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Wurden Ihre Fragen vollständig beantwortet?

Dann teilen Sie den Beitrag gerne mit Ihren Bekannten, Freunden und Kollegen!