Goog­le Fonts führt zu Scha­dens­er­satz

Nut­zen Sie Goog­le Fonts auf Ihrer Web­site und laden Sie die­se dyna­misch immer wie­der neu von Goog­le, ver­sto­ßen Sie damit gegen Daten­schutz. Laut dem Urteil des Land­ge­richts Mün­chen I führt das zu Unter­las­sungs­an­sprü­chen und Scha­dens­er­satz vom Web­site­be­su­cher.

Was war gesche­hen?

Ein Web­sei­ten­be­trei­ber nutz­te Goog­le Fonts auf sei­ner Inter­net­prä­senz, indem er die Schrift­art dyna­misch ein­band. Beim jedem Auf­ruf der Web­site durch einen Besu­cher wur­de eine Netz­werk­ver­bin­dung zu den Goog­le-Ser­vern her­ge­stellt und von dort die Schrift­art her­un­ter­ge­la­den. Eine Ein­wil­li­gung hier­für hat der Betrei­ber nicht von sei­nen Besu­chern ein­ge­holt.

Ein Besu­cher stör­te sich dar­an und erhob Kla­ge auf Unter­las­sung und Scha­dens­er­satz.

Wie ent­schied das Gericht?

Das Land­ge­richt Mün­chen ent­schied durch Urteil vom 20.01.2022 (Akten­zei­chen 3 O 17493/​20), dass der Web­sei­ten­be­trei­ber die­se Art der Ein­bet­tung von Goog­le Fonts unter­las­sen muss. Wenn er künf­tig dage­gen ver­stößt, muss er ein Ord­nungs­geld von bis zu 250.000 EUR zah­len. Außer­dem hat er dem Web­site­be­su­cher ein Scha­dens­er­satz von 100 EUR zu zah­len.

Wo ist das Pro­blem?

Wenn die Web­site die Schrift­ar­ten von den Goog­le-Ser­vern anfor­dert, wird auch die IP-Adres­se des Besu­chers an Goog­le über­tra­gen, damit zuge­ord­net wer­den kann, wohin die Goog­le Fonts aus­ge­lie­fert wer­den sol­len. Das Gericht stuf­te die dyna­mi­sche IP-Adres­se des Web­site­be­su­chers als „per­so­nen­be­zo­ge­nes Datum“ im Sin­ne der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) ein. Dies hat zur Fol­ge, dass eine Rechts­grund­la­ge vor­han­den sein muss. Der Web­sei­ten­be­trei­ber kön­ne sich aber nicht auf sein „berech­tig­tes Inter­es­se“ beru­fen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), denn es gäbe auch eine Vari­an­te, ohne die IP-Adres­se zu Goog­le zu sen­den (sie­he unten).

Zudem sei mitt­ler­wei­le klar, dass die IP-Adres­sen für Goog­le Fonts in den USA ver­ar­bei­tet wer­den und damit in einem Staat, in dem kein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau herrscht.

Scha­dens­er­satz wofür?

Zurecht darf gefragt wer­den, wofür der Web­site­be­su­cher nun 100 EUR Scha­dens­er­satz bekommt. Laut sei­ner Kla­ge führt die Wei­ter­ga­be sei­ner IP-Adres­se zu einem Kon­troll­ver­lust und einem indi­vi­du­ell emp­fun­de­nen Unwohl­sein. Das Gericht füg­te hin­zu, dass ein sol­cher Scha­dens­er­satz prä­ven­tiv wei­te­re Ver­stö­ße ver­hin­dern und ein Anreiz für Siche­rungs­maß­nah­men schaf­fen sol­le.

Was bedeu­tet die Ent­schei­dung?

  1. Dies ist eine Ein­zel­ent­schei­dung. Nicht alle Gerich­te in Deutsch­land haben die­se Rechts­auf­fas­sung. Erst neu­lich ent­schied das Land­ge­richt Wies­ba­den (Ent­schei­dung vom 22.01.2022 — Akten­zei­chen 10 O 14/​21), dass Web­sei­ten­be­su­cher gera­de kei­nen Unter­las­sungs­an­spruch gegen einen Web­sei­ten­be­trei­ber habe, weil ein sol­cher in der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) gera­de nicht vor­ge­se­hen sei.
  2. Wenn sich die­se Rechts­auf­fas­sung bei den ande­ren Gerich­ten den­noch durch­set­zen soll­te, sind davon auch ande­re Web­fonts betrof­fen, wie zum Bei­spiel Ado­be Fonts, MyFonts deren Anbie­ter die Daten in einem nicht siche­ren Dritt­land ver­ar­bei­ten.
  3. Abhil­fe kön­nen Sie schaf­fen, indem Sie bei­spiels­wei­se in einem Coo­kie-Con­sent-Tool die Ein­wil­li­gung für die Nut­zung von Goog­le Fonts ein­ho­len, bevor die­se vom Goog­le-Ser­ver gela­den wer­den. Aller­dings ergibt sich da lei­der ein Fol­ge­pro­blem: Der­zeit ist auch nicht end­gül­tig geklärt, ob eine sol­che Ein­wil­li­gung über­haupt wirk­sa­me ein­ge­holt wer­den kann.
  4. Die „bes­se­re“ Abhil­fe besteht dar­in, die Schrift­ar­ten (egal wel­cher Anbie­ter) lokal auf der Web­sei­te mit ein­zu­bin­den.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Wurden Ihre Fragen vollständig beantwortet?

Dann teilen Sie den Beitrag gerne mit Ihren Bekannten, Freunden und Kollegen!